FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 2 K 2161/16 EFG 2019 S. 1802 Nr. 21
Gesetze: UStG 2007 § 13b Abs. 2 S. 2, UStG 2007 § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4, UStG 2007 § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, UStG 2007 § 15 Abs. 1 Nr. 4, UStG 2007 § 17, UStG 2011 § 13b Abs. 5 S. 2, UStG 2011 § 13b Abs. 2 Nr. 4, UStG 2011 § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 2, UStG 2011 § 15 Abs. 1 Nr. 4, UStG 2011 § 17, UStAE Abschn. 13b Abs. 7, MwStSystRL Art. 11, BGB § 242
Kein Übergang der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG in der Fassung
bis 2010 bzw. des § 13b Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG in der Fassung für 2011, wenn ein Mitglied
eines Organkreises als Generalübernehmer Bauleistungen bezieht und diese an andere Beteiligte des Organkreises (Projektgesellschaften)
weitergibt
Leitsatz
Wird eine Organgesellschaft 1 als Generalübernehmerin von anderen inländischen Organgesellschaften (Projektgesellschaften)
des umsatzsteuerlichen Organkreises mit der Errichtung und dem Ausbau von Gebäuden auf im Eigentum dieser Projektgesellschaften
stehenden Grundstücken beauftragt, beauftragt die Organgesellschaft 1 ihrerseits außerhalb des Organkreises stehende Unternehmen
mit der Erbringung der erforderlichen Bauleistungen und gibt sie diese Bauleistungen im Rahmen ihrer Generalübernehmer-Leistungen
an die übrigen Organgesellschaften als ihre Auftraggeber weiter, so sind aufgrund des bestehenden Organschaftsverhältnisses
die Leistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen (hier: Organgesellschaft 1 bzw. übrige Organgesellschaften)
nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG nicht als steuerbare und damit nicht als steuerpflichtige Leistungen im Sinne des § 1 Abs.
1 Nr. 1 UStG anzusehen; mangels Steuerpflicht ist für die Organgesellschaft 1 insoweit der Tatbestand einer Steuerschuldnerschaft
als Leistungsempfängerin für die von ihr bezogenen Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 13b Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 UStG in der bis 2010 gültigen Fassung bzw. des § 13b Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG in der
ab 2011 gültigen Fassung als solcher nicht erfüllt (gegen Stadie, in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum UStG, § 13b UStG Rz. 395,
wonach für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG die Organschaftswirkungen beiseite zu schieben seien,
weil Organschaftswirkungen nur das Innenverhältnis des Organkreises beträfen und somit für die Anwendung von § 13b Abs. 2
Satz 2 UStG auf von außerhalb des Organkreises bezogene Bauleistungen keine Wirkung haben dürften). Die Steuerschuldnerschaft
der Organgesellschaft 1 kann insoweit auch nicht auf eine analoge Anwendung von § 17 UStG oder auf die Grundsätze von Treu
und Glauben gestützt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1802 Nr. 21 KÖSDI 2019 S. 21517 Nr. 12 QAAAH-32956
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