Abruf der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Adressdaten des Vollstreckungsschuldners durch die Erhebungsstelle
des Finanzamts als zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung führende Wohnsitzermittlung im Sinne des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr.
7 AO, auch bei Kenntnis der zutreffenden Anschrift in einer anderen Arbeitseinheit der Vollstreckungsstelle
Leitsatz
1. Ist der Bearbeiterin der Vollstreckungsstelle die aktuelle Anschrift des Steuerpflichtigen nicht bekannt, so handelt es
sich bei dem Abruf der beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeicherten Adressdaten des Vollstreckungsschuldners durch
die Erhebungsstelle des Finanzamts gemäß § 93 Abs. 7 in Verbindung mit § 93b AO um eine Wohnsitzermittlung im Sinne des §
231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO, die zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung führt. Das gilt auch dann, wenn zwar einem organisatorisch
zu einem anderen Sachgebiet mit einem anderen Sachgebietsleiter gehörenden anderen Bearbeiter der Vollstreckungsstelle im
Zusammenhang mit einer anderen gegen den Steuerpflichtigen gerichteten Vollstreckungsangelegenheit bereits die aktuelle Geschäftsadresse
sowie eine zutreffende inländische Kontaktadresse des Steuerpflichtigen bekannt sind, zwischen den Sachgebieten aufgrund räumlicher
und organisatorischer Trennung aber kein Informationsaustausch stattfindet.
2. Die Verjährungsunterbrechung setzt unter anderem eine nach außen wirkende Maßnahme voraus; rein innerdienstliche Maßnahmen
reichen nicht. Maßgebend ist allein, dass das Finanzamt den Entschluss fasst, seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen und dies
über den rein innerdienstlichen Bereich hinaus nach außen sichtbar wird. Mit der Einschaltung des BZSt als Bundesoberbehörde
(§ 1 Nr. 1 FVG) hat das Finanzamt als örtliche Landesfinanzbehörde den rein innerdienstlichen Bereich nach außen sichtbar
verlassen. Dem Erfordernis, dass für den Betroffenen aus Gründen der Rechtssicherheit mit der erforderlichen Klarheit feststellbar
sein muss, ob der Zahlungsanspruch bereits durch Verjährung erloschen ist oder ob er – wegen Unterbrechung der Verjährung
– weiterhin zur Leistung verpflichtet ist, ist damit ersichtlich Genüge getan. Insoweit ist der Abruf der Adressdaten beim
BZSt einer EMA-(Online)-Anfrage bei einer städtischen Behörde gleichzusetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1805 Nr. 22 WAAAH-32954
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