Umsatzsteuer; Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG) Vordruckmuster USt 1 TM - Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG -
Bezug: BStBl 2018 I S. 1432
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Durch Artikel 9 Nr. 7 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2018 I S. 2338) ist mit Wirkung zum § 22f UStG - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - in Kraft getreten. Nach § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes im Sinne von § 25e Abs. 5 und 6 UStG für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, bestimmte Aufzeichnungen zu führen. Dazu gehört auch das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der dem liefernden Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über dessen (umsatz-)steuerliche Erfassung. Für diesen Nachweis wurde das Vordruckmuster USt 1 TI - Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG - eingeführt [1]. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Erteilung der o.g. Bescheinigung nicht gegeben, so ist der Antrag des Unternehmers auf Erteilung der Bescheinigung negativ zu bescheiden.
Hierfür wird das Vordruckmuster
USt 1 TM Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG
eingeführt.
(2) Zu den Gründen, die zur Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der o.g. Bescheinigung führen können, wird auf Randziffer 4 bis 10 des (BStBl 2019 I S. 106) verwiesen.
(3) Das Vordruckmuster kann in Abhängigkeit vom Adressaten und dem Grund der Ablehnung des Antrags angepasst werden.
BMF v. - III C 5 - S 7420/19/10002 :002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 1005
BB 2019 S. 2582 Nr. 44
BB 2019 S. 2582 Nr. 44
BB 2019 S. 2582 Nr. 44
DB 2019 S. 2432 Nr. 44
DB 2019 S. 2432 Nr. 44
DB 2019 S. 2433 Nr. 44
StB 2019 S. 396 Nr. 12
StB 2019 S. 396 Nr. 12
StB 2019 S. 396 Nr. 12
UR 2019 S. 870 Nr. 22
UR 2019 S. 871 Nr. 22
UR 2019 S. 872 Nr. 22
UStB 2019 S. 329 Nr. 11
UVR 2020 S. 5 Nr. 1
UVR 2020 S. 6 Nr. 1
YAAAH-32936
1vgl. (BStBl 2018 I S. 1432)