BMF - III C 5 - S 7420/19/10002 :002 BStBl 2019 I S. 1002

Umsatzsteuer; Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (§§ 22f, 25e und 27 Abs. 25 UStG) Vordruckmuster USt 1 TL - Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG -

Bezug: BStBl 2019 I S. 106

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Durch Artikel 9 Nr. 8 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2018 I S. 2338) ist mit Wirkung zum § 25e UStG - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz - in Kraft getreten. Nach § 25e Abs. 1 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung von Gegenständen von Unternehmern, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet wurde [1]. Nach § 25e Abs. 3 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes nicht für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus Lieferungen, die auf seinem Marktplatz rechtlich begründet wurden, wenn die Registrierung des Lieferers auf dem Markplatz nicht als Unternehmer erfolgt ist und der Betreiber des elektronischen Marktplatzes den hierfür geltenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 22f Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 UStG nachgekommen ist [2]. Dies gilt nach § 25e Abs. 3 Satz 2 UStG nicht in Fällen, in denen der Betreiber des elektronischen Marktplatzes nachweislich nach Art, Menge oder Höhe der auf seinem Marktplatz erzielten Umsätze Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass die Registrierung als Nichtunternehmer zu Unrecht erfolgt ist. Liegen dem nach § 21 Abgabenordnung zuständigen Finanzamt Anhaltspunkte vor, dass die Tätigkeit in den o.g. Fällen im Rahmen eines Unternehmens erfolgt, ist es gemäß § 25e Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 UStG berechtigt, dies dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes mitzuteilen.

Für diese Mitteilung an den Betreiber des elektronischen Marktplatzes wird das Vordruckmuster

USt 1 TL Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG

eingeführt.

(2) In Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Mitteilung entfallen sind, wird diese vom Finanzamt von Amts wegen widerrufen. Ansonsten gilt die Mitteilung unbefristet, soweit sie nicht zurückgenommen oder widerrufen wird.

(3) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

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BMF v. - III C 5 - S 7420/19/10002 :002

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2019 I Seite 1002
BB 2019 S. 2582 Nr. 44
BB 2019 S. 2582 Nr. 44
BB 2019 S. 2582 Nr. 44
DB 2019 S. 2432 Nr. 44
DB 2019 S. 2432 Nr. 44
DB 2019 S. 2433 Nr. 44
StB 2019 S. 396 Nr. 12
StB 2019 S. 396 Nr. 12
StB 2019 S. 396 Nr. 12
UR 2019 S. 870 Nr. 22
UR 2019 S. 871 Nr. 22
UR 2019 S. 872 Nr. 22
UStB 2019 S. 329 Nr. 11
UVR 2020 S. 5 Nr. 1
UVR 2020 S. 6 Nr. 1
OAAAH-32935