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Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen als kürzungsschädliche Tätigkeiten
BFH lehnt mit Urteilen v. 11.4.2019 - III R 36/15, III R 5/18 und III R 6/18 erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags ab
Der BFH hat mit drei Urteilen v. - III R 36/15 (NWB BAAAH-29637), III R 5/18 (NWB CAAAH-29628) und III R 6/18 (NWB MAAAH-29629) entschieden, dass die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausscheidet, wenn ein grundbesitzverwaltendes Unternehmen ein Grundstück mit Betriebsvorrichtungen vermietet/verpachtet, und zwar selbst dann, wenn auf die Betriebsvorrichtungen nur ein sehr geringer Anteil des Miet-/Pachtzinses entfällt.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. , III R 5/18 und III R 6/18
1. Ausgangssachverhalt in BFH III R 36/15
[i]BFH, Urteil v. 11.4.2019 - III R 36/15, NWB BAAAH-29637 Eine GmbH vermietete Wohngebäude sowie einen Sport- und Gewerbepark mit Hotel. Die Vermietung umfasste dabei auch die zur Ausstattung des Hotels gehörenden Wirtschaftsgüter, u. a. eine Bierkellerkühlanlage, Kühlräume sowie Kühlmöbel für Theken- und Buffetanlagen. Die Gesamtanschaffungskosten der zur Ausstattung des Hotels gehörenden Wirtschaftsgüter betrugen 133.600 €, das waren 1,14 % der gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäudes von 11,7 Mio. €.
2. Ausgangssachverhalt in BFH III R 5/18
[i]BFH, Urteil v. 11.4.2019 - III R 5/18, NWB CAAAH-29628 Eine GmbH vermiet...