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NWB Nr. 44 vom

Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen als kürzungsschädliche Tätigkeiten

Prof. Dr. Stefan Schneider

Der BFH hat mit drei Urteilen v.  - III R 36/15 (NWB BAAAH-29637), III R 5/18 (NWB CAAAH-29628) und III R 6/18 (NWB MAAAH-29629) entschieden, dass die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausscheidet, wenn ein grundbesitzverwaltendes Unternehmen ein Grundstück mit Betriebsvorrichtungen vermietet/verpachtet, und zwar selbst dann, wenn auf die Betriebsvorrichtungen nur ein sehr geringer Anteil des Miet-/Pachtzinses entfällt.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

, III R 5/18 und III R 6/18

[i]BFH, Urteile v. 11.4.2019 - III R 36/15, NWB BAAAH-29637, III R 5/18, NWB CAAAH-29628 und III R 6/18, NWB MAAAH-29629 In allen drei Urteilen war jeweils fraglich, ob die vermietenden GmbH die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG mit der Begründung beanspruchen konnten, sie seien „Unternehmen“, die „ausschließlich eigenen Grundbesitz ... verwalten und nutzen“. Der BFH hatte das mit Blick auf das Ausschließlichkeitsgebot verneint, weil die mitvermieteten Betriebsvorrichtungen nicht mehr zum Grundbesitz im Sinne der erweiterten Kürzung gehörten. Denn dieser Grundbesitz sei im bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen. Betriebsvorrichtungen gehörten dazu nicht, § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG schließe die Betriebsvorrichtungen von der Zugehörigkeit zum Grundvermögen aus.

Abgrenzung z...