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StuB 20/2019 S. 803

Handelsvertreter: Erteilung eines Buchauszugs und Datenschutz

Die DSGVO ist grundsätzlich auf alle erteilten Buchauszüge und auch auf alle nach § 87c Abs. 2 HGB zukünftig noch vorzunehmenden Datenverarbeitungen anwendbar. Die mit der Erteilung eines Buchauszugs verbundene Datenübermittlung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO ist erlaubt (OLG München, Endurteil vom - 7 U 4012/17 NWB SAAAH-31123).

Praxishinweise

Die Parteien streiten um einen Anspruch eines für die beklagte Vermittlerin von Versicherungsverträgen, Finanzierungen und Anlagen tätigen Handels- und Versicherungsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs für den Zeitraum vom -. Die Vermittlerin meint u. a., dass die DSGVO einer Buchauszugserteilung entgegenstehe. Diese Auffassung teilt das Gericht nicht. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO gestattet die Datenübermittlung u. a. dann, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten erforderlich is...