Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 12 | Bilanzierung: Weg zum Windpark kann Betriebsvorrichtung sein

Ein im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage hergestellter Weg (sog. Zuwegung) kann nach den Umständen des Einzelfalls als Betriebsvorrichtung und damit als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen sein. Voraussetzung ist nach einem aktuellen Urteil des BFH, dass der Weg nicht für den allgemeinen Verkehr auf dem Grundstück freigegeben ist und allein zur Errichtung und Wartung der Anlage genutzt wird.

Der Bundesfinanzhof musste auch klären: Ist ein im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage hergestellter Weg eine Betriebsvorrichtung? Oder handelt es sich um ein selbständiges unbewegliches Wirtschaftsgut?

Der vierte Senat des BFH hat entschieden: Ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks kann eine sogenannte Zuwegung nach den Umständen des Einzelfalls als Betriebsvorrichtung anzusehen sein – und damit als bewegliches Wirtschaftsgut. Und zwar dann, wenn der Weg nicht für den allgemeinen Verkehr auf dem Grundstück freigegeben ist und allein zur Errichtung und zur Wartung der Windenergieanlage genutzt wird. Wenn er also bei einem Abbau der Anlage keinen Nutzen mehr hat und damit wertlos ist. Ob...