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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 08-09 | Freiberufliche Tätigkeit: Stichprobenartige Überwachung reicht auch bei Ingenieuren nicht aus

Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, üben nach einem aktuellen Urteil des BFH zwar eine freiberufliche Tätigkeit aus. Dem steht die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte nicht entgegen, wenn der Prüfingenieur weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Daran fehlt es jedoch, wenn angestellte Prüfingenieure eigenständig Hauptuntersuchungen durchführen und dabei lediglich stichprobenartig überwacht werden.

Der Bundesfinanzhof hat sich jüngst auch mit der Frage befasst: Sind Prüfingenieure freiberuflich tätig oder aber gewerblich? Konkret ging es um Ingenieure, die bei Fahrzeugen die gesetzlich vorgeschriebenen Haupt- und Abgasuntersuchungen durchführten sowie Sicherheitsprüfungen vornahmen. Wenn Sie jetzt an den TÜV denken, dann liegen Sie richtig.

Nach der aktuellen Entscheidung des VIII. Senats des BFH üben Prüfingenieure grundsätzlich eine freiberufliche Tätigkeit aus. Die Mithilfe durch fachlich vorgebildete Arbeitskräfte steht dem nicht entgegen. Vorausgesetzt, der selbständige Prüfingenieur ist weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig.

Aber Vorsicht Falle: Dies ist zu verneinen, wenn angestellte Mitarbeiter eigenst...