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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 07 | Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung von Übernachtungsleistungen

Nach einer Neufassung des sog. Finanzierungserlasses im Jahre 2012 wurden Reisevorleistungen bundesweit von den Betriebsprüfungsstellen als Entgelte für die Überlassung von unbeweglichem Vermögen der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer unterworfen. Dieser Praxis hat der BFH jetzt ein Ende bereitet. Die Entscheidung hat zu einer großen Erleichterung bei den in Deutschland ansässigen Reiseveranstaltern geführt.

Wir bleiben noch bei der Gewerbesteuer. Für große Freude und Erleichterung bei Reiseveranstaltern hat die Entscheidung des Bundesfinanzhofs gesorgt, wonach bei Übernachtungsleistungen keine Hinzurechnung vorzunehmen ist. Ein seit dem Jahr 2012 schwelender Konflikt mit der Verwaltung ist damit zugunsten der Reiseindustrie ausgegangen.

Seit der Unternehmensteuerreform 2008 unterliegen Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, im Ergebnis zu 12,5 % der Gewerbesteuer. In dem Finanzierungserlass der obersten Finanzbehörden der Länder heißt es hierzu: „Hinzuzurechnen sind auch Mietaufwendungen des Unternehmers für die Anmietung von Unterkünften, die unmittelbar der originären Tätigkeit zuzu...