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Auskunfts- und Einsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters
Nach § 51a GmbHG haben die Geschäftsführer der GmbH jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und Einsicht in die Bücher und Schriften zu gestatten. Dieses Informationsrecht des Gesellschafters wurde zusammen mit der Verfahrensregelung des § 51b GmbHG eingefügt durch die GmbH-Novelle 1980 (zur Kritik an der Bestimmung s. Scholz § 51a Rdn. 7). § 51a GmbHG normiert ein Individualrecht des einzelnen Gesellschafters (Scholz § 51a Rdn. 4). Von diesem individuellen Auskunfts- und Einsichtsrecht des § 51a GmbHG zu unterscheiden sind die Kontrollrechte der Gesellschafter(-versammlung) als Organ gem. § 46 Nr. 6 GmbHG, die einen uneingeschränkten Zugriff auf Informationen erlauben und denen eine Berichtspflicht des Geschäftsführers entspricht (vgl. zu allem Scholz a. a. O.). § 51a GmbHG ist nach Abs. 3 der Vorschrift zwingendes Recht.
I. Auskunfts- und Einsichtsrecht (§ 51a Abs. 1 GmbHG)
1. Normzweck
Das Informationsrecht des Gesellschafters ist das praktisch wichtigste gesetzlich geregelte Individualrecht im Zusammenhang mit der Willensbildung in der Gesellschaft. Es ist auch ein wichtiges Instrument des Minderheitenschutzes, da es ggf. dem Gesellschafter die...