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NWB Nr. 8 vom Seite 533 Fach 18 Seite 3511

Die Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung

von Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Robert Weimar, Siegen, und Dr. Klaus-Peter Grote, Neuenrade

I. Bedeutung und Anwendungsbereich der Haftung bei Firmenfortführung

Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB). Diese Regelung gilt entsprechend, wenn ein zu einem Nachlaß gehörendes Handelsgeschäft von dem oder den Erben fortgeführt wird (§ 27 Abs. 1 HGB). Die Frage der Haftung stellt sich auch im Falle des Eintritts einer Person in das Geschäft eines Einzelkaufmanns. Nach der einschlägigen Bestimmung des § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet die dadurch entstandene Gesellschaft, wenn jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in ein einzelkaufmännisches Geschäft eintritt, und zwar auch dann, wenn die Gesellschaft die frühere Firma nicht fortführt.

Als Gesellschaft i. S. des § 28 HGB wird - was im Schrifttum bisher unerörtert geblieben ist - auch die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) anzusehen sein, die OHG-ähnlich gestaltet ist und zunehmende Verbreitung erfährt. Bestand im Zeitpunkt des Eintritts des Gesellschafters die EWIV bereits, so entfällt die Anwendung des § 28 HGB. Die Haftung des Beitretenden richtet sich dann in...