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Ausweitung des Substanztests auf Drittstaatenfälle
Die Rechtslage de lege lata unter Berücksichtigung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung
Der EuGH hat bereits im Jahr 2006 in der Rechtssache „Cadbury Schweppes“ entschieden, dass ein Verstoß von Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung gegen die Niederlassungsfreiheit nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt wird, nachzuweisen, dass keine rein künstliche Gestaltung vorliegt, die der reinen Steuervermeidung dient. Der deutsche Gesetzgeber hat im Zuge des JStG 2008 als Reaktion auf dieses EuGH-Urteil den sog. Substanztest in § 8 Abs. 2 AStG umgesetzt und dessen Anwendungsbereich auf Zwischengesellschaften im EU-/EWR-Raum beschränkt. Bereits bei der Einführung des Substanztests wurde in der Fachliteratur die Nichtberücksichtigung von Drittstaatenfällen kritisiert. Der EuGH hatte jüngst zu entscheiden, ob die Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung in Bezug auf Zwischengesellschaften mit Kapitalanlagecharakter (§ 7 Abs. 6 AStG) im Drittstaatenfall gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Neben den unmittelbaren Auswirkungen dieses EuGH-Urteils auf Zwischengesellschaften mit Kapitalanlagecharakter stellt sich die Frage, welche Rückschlüsse das Urteil auf die Hinzurechnungsbesteuerung von allgemeinen Zwischengesells...