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BPatG Urteil v. - 5 Ni 13/15

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 103 12 663 (Streitpatent), das am 21. März 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet wurde und die Bezeichnung trägt: "Kommunikationsvorrichtung und Fahrzeug mit Kommunikationsvorrichtung".

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2017:240717U5Ni13.15.0

Fundstelle(n):
VAAAH-32561

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