1. Als Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gilt all das, was jemand in Form von Geld oder Geldeswert in der Bedarfszeit dazu erhält. Für die Frage, ob Einkommen vorliegt, spielt es grundsätzlich keine Rolle, welcher Art die Einnahmen sind, woher sie stammen, ob sie einen Rechtsgrund haben, wie sie geleistet wurden und ob und inwieweit die Einnahmen nach dem Einkommensteuergesetz steuerpflichtig sind.
2. Eine private Berufsunfähigkeitsrente kann Einkommen der versicherten Person darstellen, wenn die durch den (personenverschiedenen) Versicherungsnehmer abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung eine Versicherung für fremde Rechnung i.S.d. § 43 Abs. 1 VVG darstellt, sodass die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dem Versicherten zustehen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 VVG).
Fundstelle(n): CAAAH-32550
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.