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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 7 SO 4766/17

Gesetze: SGB 12 § 19 Abs. 3; SGB 12 a.F. § 61 Abs. 1 S. 1; SGB 12 a.F. § 61 Abs. 2; SGB 12 § 82 Abs. 1; SGB 12 § 90; VVG § 176; VVG § 150 Abs. 1; VVG § 43; VVG § 44

Leitsatz

Leitsatz:

1. Als Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gilt all das, was jemand in Form von Geld oder Geldeswert in der Bedarfszeit dazu erhält. Für die Frage, ob Einkommen vorliegt, spielt es grundsätzlich keine Rolle, welcher Art die Einnahmen sind, woher sie stammen, ob sie einen Rechtsgrund haben, wie sie geleistet wurden und ob und inwieweit die Einnahmen nach dem Einkommensteuergesetz steuerpflichtig sind.

2. Eine private Berufsunfähigkeitsrente kann Einkommen der versicherten Person darstellen, wenn die durch den (personenverschiedenen) Versicherungsnehmer abgeschlossene Berufsunfähigkeitsversicherung eine Versicherung für fremde Rechnung i.S.d. § 43 Abs. 1 VVG darstellt, sodass die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag dem Versicherten zustehen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 VVG).

Fundstelle(n):
CAAAH-32550

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