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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 10 SF 1298/19 E-B

Gesetze: VV RVG Anm. S. 1 Nr. 3 zu Nr. 3106; VV RVG Nr. 1002 i.V.m. Nrn. 1005, 1006

Leitsatz

Leitsatz:

Keine fiktive Terminsgebühr bei angenommenem Teilanerkenntnis und (einseitiger) Erledigungserkläreung im Übrigen; die Einwirkung auf den Mandanten zum Zwecke der Erledigungserklärung im Übrigen löst keine Erledigungsgebühr aus. Einzelrichter, nicht veröffentlicht 1. Endet der Rechtsstreit in der Hauptsache nach Teilanerkenntnis und (einseitiger) Erledigungserklärung im Übrigen, begründet dies keine (fiktive) Terminsgebühr nach Anm. Satz 1 Nr. 3 zu Nr. 3106 VV RVG. 2. Das bloße anwaltliche Einwirken auf den Mandanten, einen nach Teilanerkenntnis noch anhängigen Anspruch nicht weiterzuverfolgen, stellt keine qualifizierte Erledigungsmitwirkung i.S.d. Nr. 1002 i.V.m. Nrn. 1005, 1006 VV RVG dar, sodass keine Erledigungsgebühr entsteht (Anschluss an -B).

Fundstelle(n):
BAAAH-32546

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