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Das neue Nachhaftungsbegrenzungsgesetz
I. Einführung
Am ist das sog. Nachhaftungsbegrenzungsgesetz in Kraft getreten. In rechtspolitischer Hinsicht soll nämlich durch das Gesetz die Attraktivität der Personenhandelsgesellschaft und des einzelkaufmännischen Handelsgeschäfts für den Mittelstand gesteigert werden. Durch eine Enthaftungsregelung für Fälle des Ausscheidens, des Verkaufs, des Wechsels der Rechtsform oder des Zurücktretens in eine Position mit beschränkter Haftung soll vermieden werden, daß mittelständische Unternehmen von vornherein in die Rechtsform der Kapitalgesellschaft bzw. in die der GmbH & Co. gedrängt werden. Dem mittelständischen Unternehmen soll unter dem Gesichtspunkt der Begrenzung des Nachhaftungsrisikos die Möglichkeit eröffnet werden, die Rechtsform gemäß den individuellen Anforderungen freier zu wählen.
II. Die bisherige Rechtssituation
Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personenhandelsgesellschaft aus, so sah § 159 HGB hinsichtlich seiner gesellschafterlichen Haftung bislang vor, daß Ansprüche binnen 5 Jahren verjähren, nachdem sein Ausscheiden in das Handelsregister eingetragen war. Nach § 159 Abs. 3 HGB setzte der Beginn der Verjährung bei Ansprüchen, die erst nach dem Ausscheid...