Zuordnung von teilunternehmerisch genutzten Gegenständen
Die Zuordnung eines teilunternehmerisch genutzten Gegenstandes zum Unternehmensvermögen setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG voraus, dass er zu mindestens 10% für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Wird der Gegenstand zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt, kann er nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und ein Vorsteuerabzug ist insgesamt nicht möglich.
Die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG erfordert eine Ermächtigung der EU. Die Ermächtigung wurde zuletzt mit Durchführungsbeschluss (EU) vom des Rats der EU bis zum verlängert. Danach kann die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG fortgeführt werden. Nach dem Wortlaut der Ermächtigung kann Deutschland, abweichend von den Art. 168 und 168 a MwStSystRL die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90% für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug ausschließen (ABI EU 2018 Nr. L 329/20).
Für die teilweise Verwendung eines Gegenstandes für nichtwirtschaftliche Zwecke i.e.S. (z.B. teilweise Verwendung für hoheitliche Zwecke oder für ideelle Vereinszwecke) wurde die Ermächtigung erstmals ab dem erteilt (Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2428 des Rates der EU vom , ABl EU 2015 Nr. L 334/ 12). Für Gegenstände, die vor dem an den Unternehmer geliefert wurden, kann dieser sich unmittelbar auf Art. 168 Buchst. a MwStSystRL berufen und auch bei einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10% einen anteiligen Vorsteuerabzug beantragen (, BStBl 2018 II S. 237).
Einsortierungshinweis: bitte anstelle der bisherigen Karte 6 vom einsortieren.
OFD Karlsruhe v. - S 7300
Fundstelle(n):
USt-Kartei BW
UStG §
15 Fach S 7300
Karte 6
DB 2019 S. 1878 Nr. 34
DB 2019 S. 2046 Nr. 37
UStB 2019 S. 302 Nr. 10
XAAAH-32222