FinBeh Hamburg - S 2284-2016/013 - 52

Unbegrenzte Berücksichtigung von behinderungsbedingten Fahrzeugkosten als außergewöhnliche Belastungen aufgrund außergewöhnlicher Umstände und behinderungsgerechter Umbau eines Kraftfahrzeuges

Im Fach-Info 6/2016 hatte ich über das vor dem BFH geführte berichtet.

In einem besonders schweren Fall körperlicher Einschränkungen hatte das zu Gunsten eines Steuerpflichtigen entschieden, dass behinderungsbedingte Fahrzeugkosten unbegrenzt als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien. Im Urteilsfall lagen zu den im Schwerbehindertenausweis aufgeführten Merkzeichen G, aG, H und RF noch weitere erhebliche Beeinträchtigungen vor.

Die seitens des Finanzamts eingelegte Revision hatte Erfolg. Der BFH stellte mit Urteil vom hierzu fest, dass die seitens des Klägers geltend gemachten tatsächlichen Kosten je gefahrenen Kilometer von 0,77 EUR die durchschnittlichen Kosten eines Fahrzeugs der Mittelklasse, die laut Schwacke bei rund 0,60 EUR liegen, nicht wesentlich überschreiten. Es sei insoweit sachgerecht, auch hier den allgemeingültigen Pauschbetrag von 0,30 EUR anzusetzen.

Der BFH stellte zudem fest, dass Aufwendungen für den behinderungsgerechten Umbau des Kraftfahrzeuges nicht auf die Nutzungsdauer zu verteilen sind, sondern im Veranlagungszeitraum der Zahlung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG abziehbar sind.

Die Bearbeitung etwaiger diesbezüglich ruhender Einspruchsverfahren kann nunmehr aufgenommen werden.

FinBeh Hamburg v. - S 2284-2016/013 - 52

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 2085 Nr. 40
NAAAH-32221