Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Prozess | Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes
Scheitert die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes an der temporären Belegung oder Störung des Telefaxempfangsgeräts des Gerichts, darf der Prozessbevollmächtigte der Partei nicht ohne Weiteres mehrere Stunden vor Ablauf des letzten Tages der Frist – vorliegend bereits gegen 20 Uhr – zusätzliche Übermittlungsversuche einstellen.
Der Prozessbevollmächtigte, der sich für eine Übermittlung per Telefax entschieden hat, muss immer damit rechnen, dass eine Übersendung zunächst nicht gelingt. Er ist deshalb gehalten, geeignete Vorkehrungen zu treffen und von vornherein eine gewisse Zeitreserve einzuplanen. Vorliegend gab es keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass weitere Übermittlungsversuche nach 20 Uhr von vornherein aussichtslos gewesen ...