Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Aussetzung der Auslieferung eines Russen an die Behörden der Russischen Föderation zur Strafverfolgung
Gesetze: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 2 Abs 1 IRG, § 32 IRG, § 33 IRG
Instanzenzug: Brandenburgisches Az: (2) 53 AuslA 57/17 (29/17) Beschlussvorgehend Az: 2 BvR 517/19 Einstweilige Anordnungnachgehend Az: 2 BvR 517/19 Stattgebender Kammerbeschlussnachgehend Brandenburgisches Az: (2) 53 Ausl 57/17 (29/17) (2) Beschluss
Gründe
I.
1Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Russischen Föderation bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
II.
2Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom verwiesen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190926.2bvr051719
Fundstelle(n):
LAAAH-32106