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FG München Urteil v. - 4 K 500/17 EFG 2019 S. 1418 Nr. 16

Gesetze: ErbStG § 13a Abs. 2 S. 2, ErbStG § 13a Abs. 2 S. 3, ErbStG § 13b Abs. 1, ErbStG § 13b Abs. 4

Berücksichtigung des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG bei mehreren Erwerben von derselben Person innerhalb des Zehnjahreszeitraums

Leitsatz

1. Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG wird stets für jeden Steuerfall individuell festgelegt und bewegt sich in dem Bereich von 0 EUR bis 150.000 EUR. Dieser gleitende Abzugsbetrag wird kraft Gesetzes gewährt und – bei Zuwendungen von derselben Person – innerhalb von zehn Jahren nur einmal berücksichtigt. Ein Verzicht auf den Abzugsbetrag zugunsten späterer Erwerbe ist nicht zulässig.

2. Der Senat folgt nicht der von Literaturstimmen vertretenen Auslegung des § 13a Abs. 2 ErbStG, wonach jedem Steuerpflichtigen stets der maximale Abzugsbetrag von 150.000 EUR in der Weise zur Verfügung stehen soll, dass er diesen Maximalbetrag auch durch mehrere Erwerbe innerhalb des Zehnjahreszeitraums quasi auffüllen können soll.

3. Auch ein gemäß § 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG auf 0 EUR abgeschmolzener Abzugsbetrag gilt als „berücksichtigt” im Sinne des § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1418 Nr. 16
ErbStB 2019 S. 341 Nr. 12
KÖSDI 2019 S. 21391 Nr. 9
UVR 2020 S. 9 Nr. 1
LAAAH-31990

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