Keine Vermietungseinkünfte, sondern gewerbliche Einkünfte einer GbR durch Überlassung von Gebäuden und Grundstücken an eine
Stadt zum Betrieb eines Asylantenheims
Leitsatz
Eine GbR erzielt keine privaten Vermietungseinkünfte, sondern gewerbliche Einkünfte durch die Überlassung von Gebäuden und
Grundstücken an eine Stadt zum Betrieb eines Asylantenheims, wenn sie sich vertraglich „zur Betreibung einer Unterkunft für
Flüchtlinge” sowie zur Verfügungstellung einer bestimmten Anzahl von Plätzen verpflichtet hat, eine Vergütung gestaffelt nach
der prozentualen Anzahl der Bewohner der Einrichtung mit einem Mindestentgelt erhält, die GbR abweichend von einem normalen
Mietvertrag eine Reihe besonderer Pflichten übernommen hat (unter anderem Einhaltung der wesentlichen Voraussetzungen der
Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts – und Sozialbetreuungsverordnung – ThürGUSVO –, dem Verschmutzungsgrad entsprechende Reinigung
der Gemeinschaftsräume, Bereitstellung und Reinigung von Sanitärräumen und Räumen für Wachmannschaften, Bereitstellung einer
Erstausstattung an Handtüchern und Haushaltsgegenständen für jeden Neuankömmling, Regelung einer Hausordnung, Bereitstellung
einer Brandschutzordnung sowie eines Evakuierungsplans mindestens in 5 Sprachen, ausreichende Beheizung und Beleuchtung, Beschilderung
von Fluchtwegen, Abschluss einer gewerblichen Versicherung, Vorhaltung von Fernseher und Radios) und die Stadt als Nutzer
der GbR die wesentlichen Einrichtungen für den Betrieb des Asylantenheims bereitgestellt und gezahlt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 287 Nr. 4 AAAAH-31985
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