Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 33 vom Fach 18 Seite 2771

Der rechtsfähige Verein

von Notar Dr. Karl Winkler, München

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Wesen des Vereins

Fast jeder Deutsche ist Mitglied in einem Verein; Vereine gibt es beinahe in allen Bereichen (Tennisclub, Schulverein, Sportverein etc.) Das BGB enthält keine Aussage darüber, was unter einem Verein zu verstehen ist. Den Begriff des Vereins definiert § 2 Abs. 1 des Vereinsgesetzes vom . Hiernach ist ein Verein ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

Es besteht Vereinsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 VereinsG.). Sie gilt jedoch nicht uneingeschränkt (Art. 9 Abs. 2 GG): Gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, kann zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nach Maßgabe des VereinsG eingeschritten werden. Wird die Anmeldung zugelassen, so hat das Amtsgericht sie der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen (§ 61 Abs. 1 BGB). Diese kann gegen die Eintragung Einspruch erheben, über den im Verwaltungsrechtsweg entschieden wird, wenn der Verein nach dem öffentlichen Vereinsrecht unerlaubt ist oder verbot...