Kommunalabgabenrecht
2024
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Richtlinie zur Umsetzung des § 21a Absätze 5 und 6 Thüringer Kommunalabgabengesetz (Wasser- Abwasser-Erstattungsrichtlinie)
Das Thüringer Innenministerium erlässt folgende Richtlinie (Thüringer Staatsanzeiger 2014 S. 1927):
Gegenstand der Erstattung
Das Land erstattet den Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie gemäß § 21 a Absätze 3 und 4 ThürKAG Beiträge nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen oder abweichend von § 7 Absatz 7 Satz 1 ThürKAG die sachlichen Beitragspflichten nach § 7 Absatz 7 Sätze 2 bis 6 ThürKAG zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.
Erstattungsempfänger
Empfänger der Erstattung sind die Aufgabenträger der Wasser ver- und Abwasserentsorgung.
Voraussetzungen der Erstattung
Die Erstattung wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
Der Erstattungsempfänger hat seine Finanzierung der Einrichtung im Bereich der Wasserversorgung auf eine reine Gebührenfinanzierung oder privatrechtliche Entgelte umgestellt bzw. im Bereich der Abwasserentsorgung die Sondertatbestände des § 7 Absatz 7 ThürKAG in seine Satzung aufgenommen.
Der Erstattungsempfäng...