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Kindergeld bei mehraktigen Ausbildungsabschnitten
Der BFH hat sich mit seinen Urteilen v. - III R 42/18 ( NWB GAAAH-23040) und v. - III R 17/18 ( NWB JAAAH-23039) zu Kindergeld bei mehraktigen Ausbildungsabschnitten geäußert. Entscheidend kann sein, ob die Ausbildungsabschnitte einen zusammenhängenden Ausbildungsabschnitt (Erstausbildung) darstellen oder als beruflich durchgeführte Weiterbildung anzusehen sind (Zweitausbildung).
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Anspruch auf Kindergeld
[i]Berücksichtigung nach Abschluss einer erstmaligen AusbildungFür ein volljähriges Kind besteht ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein in Berufsausbildung befindliches Kind nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit (ausgenommen Arbeitszeit bis zu 20 Stunden oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis) nachgeht (§ 32 Abs. 1 und 4 EStG).
[i]ErstausbildungEine Erstausbildung ist eine Ausbildung zum Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen und die durch eine Prüfung abgeschlossen wird. Mehrere Ausbildungsabschnitte können auch eine einheitliche Erstausbildung darstellen, sofern sie zeitlich und inhaltlich so...