EuGH - C-509/19 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EUV 952/2013 Art 70 Abs 1, EUV 952/2013 Art 71 Abs 1
Rechtsfrage
1. Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu der Frage, ob die Entwicklungskosten für eine Software, die in der EU erarbeitet, dem Verkäufer unentgeltlich vom Käufer zur Verfügung gestellt und auf das eingeführte Steuergerät aufgespielt wurde, dem Transaktionswert für die eingeführte Ware nach Art. 71 Abs. 1 Buchst. b UZK hinzuzurechnen sind, wenn sie nicht in dem für die eingeführte Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis enthalten sind.
2. Immaterielle Beistellungen, die dem Verkäufer der eingeführten Waren zur Verfügung gestellt werden (z.B. Herstellungs-Know-how, Design oder Entwicklungskosten von Software), können dann unter Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK fallen, wenn sie tatsächlich zur Herstellung der eingeführten Ware notwendig sind. Bei der diesbezüglichen Beurteilung ist ausschließlich auf den Liefergegenstand abzustellen, der Grundlage für die Vertragspartner war bzw. auf den sie sich geeinigt haben.
3. Das vorlegende Gericht neigt zu der Auffassung, dass die hier fragliche Software als "Technik" oder "Entwicklung" unter Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK fällt, womit eine Hinzurechnung der Entwicklungskosten zu unterbleiben hat, wenn diese "Technik" oder "Entwicklung" in der EU erarbeitet worden ist. Vorliegend war Gegenstand der Einfuhren und Grundlage der Vereinbarung mit den Verkäufern die Lieferung von Steuergeräten mit eingebauter Steuerungssoftware. Für das Kaufgeschäft war dabei entscheidend, dass die den Geräte-Herstellern auf einem Portal zum Download bereitgestellte Software bereits im Drittland implementiert und als Teil des Produktionsprozesses ein Funktionstest durchgeführt wurde.
Drittland; Einfuhr; Entwicklung; Entwicklungskosten; Herstellung; Software; Transaktionswert; Ware
Fundstelle(n):
KAAAH-31746