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FG Mecklenburg-Vorpommern | Besteuerungsrecht bei Rentenzahlungen nach dem DBA Kanada
Das Besteuerungsrecht an Rentenzahlungen der DRV Bund an in Kanada ansässige Personen steht gem. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA Kanada Deutschland zu.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ging es um die Besteuerung von Rentenbezügen im Ausland. Der 1949 geborene Antragsteller lebte seit 1995 in Kanada und bezog seit 2015 eine Leibrente von der DRV Bund. Das Finanzamt setzte Einkommensteuer und Solidarzuschlag für die Jahre 2015–2017 fest. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, zunächst beim Finanzamt und nach Ablehnung beim Finanzgericht. Dieses hat den Antrag auf AdV ebenfalls abgelehnt. [i]Für „steuerliche Abzugsfähigkeit“ ist die Möglichkeit dem Grunde nach ausreichendGemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 DBA Kanada sind regelmäßig wiederkehrende Ruhegehälter im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Nach der Ausnahmeregelung in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA Kanada können die Ruhegehälter auch in dem anderen ...