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BFH | Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft
(1) Auch nach der ab 2006 geltenden Rechtslage können Leistungen aus dem Vermögen von in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaften, für die kein steuerliches Einlagekonto i. S. des § 27 KStG geführt wird, als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sein (Bestätigung des NWB XAAAF-83719). (2) Zwar ist die Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft nach dem jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln; seine Verwendung und damit auch die (nachrangige) Rückgewähr von Einlagen unterliegt jedoch der gesetzlichen Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 und 5 KStG.
[i]Erweiterung der Begünstigung über EU-Mitgliedstaaten hinausDie Klägerin war im Streitjahr 2008 und davor zu 100 % an einer in den USA ansässigen Corporation (Inc.) beteiligt. Im Zeitraum von 1975 bis 2004 leistete sie e...