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Insolvenz | Zu zweckwidrigen Handlungen des Verwalters
Die Abtretung des aus einer Insolvenzanfechtung folgenden Rückgewähranspruchs (vgl. § 143, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO) ist nicht deswegen insolvenzzweckwidrig und nichtig, weil zwischen den beteiligten Insolvenzverwaltern nicht streitig ist, wem der Rückgewähranspruch zusteht.
Dem Insolvenzverwalter steht bei der Ausübung seiner Tätigkeit grds. ein weiter Ermessensspielraum zu. Deshalb sind nur solche Rechtshandlungen des Verwalters unwirksam, welche dem Zweck des Insolvenzverfahrens – der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger (§ 1 InsO) – klar und eindeutig zuwiderlaufen. Verfügungen des Verwalters, die nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind, sind daher wirksam. Diese Grundsätze gelten auch im Fall der Abtretung des aus einer Insolvenzanfech...