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Online-Beitrag vom

Kein „privates Veräußerungsgeschäft“ i. S. des § 23 EStG in Fällen der Enteignung

BFH beruft sich auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift

Bernhard Paus

[i]Langenkämper, Spekulationsgeschäfte und private Veräußerungsgeschäfte, infoCenter, NWB EAAAB-04874 Obwohl „Spekulationsgeschäfte“ seit 1925 steuerlich erfasst werden, war bisher nicht geklärt, ob eine Enteignung einem Verkauf gleichzustellen ist. Diese Frage hat der BFH jetzt zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden (, NWB AAAAH-30559). Offen bleibt – entgegen einer anders klingenden Äußerung im Rezensionsurteil (Rz. 23) – die für die Praxis wichtige Frage der Beurteilung von Verkäufen wegen einer drohenden Enteignung.

I. Anschaffung wegen einer geplanten, dann jedoch nicht zu verwirklichenden Bebauung

[i]Keine SpekulationsabsichtDer Kläger, ein selbständiger Anlageberater, erwarb Anfang der 1990er Jahre einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück. Vorgesehen war die Bebauung mit einem Bürogebäude, das vermietet werden sollte. Dies Bauvorhaben ließ sich jedoch nicht verwirklichen. Im Jahr 2005 erwarb der Kläger den zweiten Miteigentumsanteil an dem Grundstück im Rahmen einer Zwangsversteigerung. Im Jahr 2008 wurde das weiterhin unbebaute Grundstück von der Gemeinde enteignet (mit Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz). Die Entschädigung wurde nach Widerspruch des Klägers heraufgesetzt und in mehreren Raten ausgezah...