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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 2728/17

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, AO § 162 Abs. 1, AO § 370 Abs. 1, AO § 39 Abs. 1, AO § 39 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 96 Abs. 1 S. 1

Steuerhinterziehung

Feststellungslast des Finanzamtes für die Tatbestandsmerkmale

Zurechnung ausländischer Kapitalanlagen

behauptetes Treuhandverhältnis

Schätzung von Einkunften trotz Unkenntnis der konkreten Einkunftsquelle

eigene Schätzungsbefugnis des Finanzgerichts im Klageverfahren

Leitsatz

1. Für eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO bedarf es nicht einer Hinterziehungsabsicht oder eines direkten Hinterziehungsvorsatzes; es genügt, dass der Täter die Verwirklichung der Merkmale des gesetzlichen Tatbestands für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.

2. Das Finanzgericht hat die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung, also einen der Tatbestände des § 370 Abs. 1 AO, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Das Finanzamt trägt die Feststellungslast für die Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung.

3. Umfangreiche Ausführungen zur Würdigung der von Finanzamt und Steuerfahndung zusammengetragenen Unterlagen und Beweismittel im Hinblick auf die Frage, ob und in welcher Höhe der Kläger im Streitzeitraum nicht erklärte Erträge aus in- und ausländischen Kapitalanlagen erzielt hat.

4. Ein in der Schweiz unterhaltenes Wertpapierdepot rechnete das Finanzgericht dem Kläger zu, da es die Geltendmachung der Treuhänderstellung als objektiv wahrheitswidrige Schutzbehauptung bzw. notgedrungene Ausflucht des Klägers gewürdigt hat.

5. Die Schätzung der Höhe hinterzogener Steuern nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 162 AO bleibt trotz Geltung des Grundsatzes „in dubio pro reo” möglich. Insofern ist lediglich ausgeschlossen, die Schätzung der hinterzogenen Steuern an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzrahmens auszurichten.

6. Der Umstand, dass ein konkretes Depot oder Konto des Klägers nicht bekannt ist, steht einer Schätzung von Kapitalerträgen nicht entgegen, wenn vom Kläger herrührende und von ihm selbst in einem anderen Kontext offengelegte Sachverhaltsumstände bekannt sind, die zweifelsfrei dahin zu würdigen sind, dass der Kläger Kapitalerträge erzielt und dem Finanzamt bewusst verheimlicht hat.

7. Dem Finanzgericht steht im Klageverfahren bei Vorliegen der Schätzungsvoraussetzungen eine eigene Schätzungsbefugnis zu; es ist nicht auf eine Überprüfung der Schätzung des Finanzamtes beschränkt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAH-31471

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