An ausländische Investoren gerichtete, modellhafte Investitionskonzeption zur Beteiligung an einem Windpark ist kein Steuerstundungsmodell
Leitsatz
Die Konzeption eines Windparks in Form von 13 vorgründeten Personengesellschaften, die jeweils eine Windkraftanlage betreiben
sollen, stellt jedenfalls dann kein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15 b Abs. 2 EStG dar, wenn das vorgefertigte Konzept,
das sich ausschließlich an dänische Investoren richtete, weder auf im Inland erzielbare Steuervorteile oder einen im Inland
entstehenden Steuerstundungseffekt aufbaut noch mit solchen Steuervorteilen oder Steuerstundungseffekten geworben wird.
Zwar kann bei der Beteiligung an einer Personengesellschaft die Übernahme der Geschäftsführung ein Steuerstundungsmodell,
das in der Regel durch die Passivität des Investors gekennzeichnet ist, ausschließen. Trotz eingeräumter Finanzierungsfreiheit
und Übernahme der Geschäftsführung kann im Einzelfall gleichwohl ein Steuerstundungsmodell vorliegen, wenn die Rahmenbedingungen
und damit der Kern modellhaft vorgegeben sind und von dem Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs nicht (mehr)
beeinflusst werden können.
Es besteht kein Anscheinsbeweis dahingehend, dass bei der Gründung einer Vielzahl gleichartiger Gesellschaften mit nur einem
oder wenigen Kommanditisten nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass die Investition zur Erlangung
steuerlicher Vorteile getätigt worden ist. Vielmehr ist nach den allgemeinen Regeln über die Darlegungs- und Feststellungslast
zu entscheiden. Da es sich bei § 15 b EStG um eine Verlustausgleichsbeschränkung und damit um eine steuererhöhende Vorschrift
handelt, trägt das beklagte Finanzamt die Darlegungs- und Feststellungslast.
Negative Einkünfte bedingt durch die Inanspruchnahme degressiver AfA oder Sonderabschreibungen sind bei betriebswirtschaftlich
sinnvollen Investitionen typische Anlaufverluste, die nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht in den Anwendungsbereich
des § 15 b EStG fallen sollten.
Die Anwendung des § 15 b EStG auf Fälle der vorliegenden Art würde im Übrigen bedeuten, weit über das gesetzgeberische Ziel
hinauszugehen und Erwerber einer Windmühle im Rahmen eines Windparkkonzeptes anders zu beurteilen als Großinvestoren, die
einen gesamten Windpark betreiben oder Einzelinvestoren, die lediglich eine einzelne Windkraftanlage erwerben. Bei den letztgenannten
Gruppen stände außer Frage, dass – wegen der vorhandenen unbestreitbaren Gewinnerzielungsabsicht - negative Ergebnisse in
den ersten Jahren nach der Investition etwa beruhend auf der Inanspruchnahme von AfA, Sonderabschreibungen und Finanzierungskosten
steuerlich unbeanstandet in Ansatz gebracht werden könnten. Eine derartige Ungleichbehandlung ist nicht zu rechtfertigen und
nicht Ziel der Einführung des § 15 b EStG (ähnlich , EFG 2016, 362;
Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 7/16).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2019 S. 2070 Nr. 36 DB 2019 S. 14 Nr. 35 DStR 2019 S. 8 Nr. 46 DStRE 2019 S. 1509 Nr. 24 EFG 2019 S. 1587 Nr. 19 KÖSDI 2019 S. 21421 Nr. 10 OAAAH-31467
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