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Online-Beitrag vom

Behandlung des Übernahmeergebnisses im Rahmen der Thesaurierungsbegünstigung

Gesonderte Feststellung der Berechnungsfaktoren für die Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns

Prof. Dr. Lars Micker

[i]Gehrmann, Verschmelzung, infoCenter, NWB SAAAB-26813 Der BFH hat entschieden, dass der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn i. S. des § 34a Abs. 2 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ist, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Danach ansetzende außerbilanzielle Gewinnkorrekturen sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Der IV. Senat hat darüber hinaus klargestellt, dass der Übernahmegewinn i. S. des § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG dagegen nicht Bestandteil dieses Gewinns ist (, NWB OAAAH-28613).

I. Begünstigung eines nicht entnommenen Gewinns

[i]HintergrundSind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 % zu berechnen. Was als nicht entnommener Gewinn im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, regelt § 34a Abs. 2 EStG: Es handelt sich danach um den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelten Gewinn, vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und ...