Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft
9. Aufl. 2019
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F. Grunderwerbsteuer
I. Vorbemerkung – Rechtsgrundlage
1721 Die LuF ist in besonderem Maße mit dem Grundstücksverkehr verbunden. Grundsätzlich unterliegen auch luf Grundstücke der Grunderwerbsteuer. Rechtsgrundlage ist das Grunderwerbsteuergesetz in der seit geltenden Fassung.
II. Steuerpflichtiger Grunderwerb – Begriff des Grundstücks
1722 Der Steuerpflicht unterliegen die in § 1 GrEStG genannten Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Was unter den Grundstücksbegriff fällt, richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Aus dieser Anknüpfung an das bürgerliche Recht folgt, dass auch die Bestandteile eines Grundstücks einzubeziehen sind. Bestandteile des Grundstücks sind diejenigen körperlichen Gegenstände, die entweder von Natur aus eine Einheit bilden oder durch Verbindung miteinander ihre Selbständigkeit in der Weise verloren haben, dass sie solange die Verbindung dauert gemeinsam als Ganzes (einheitliche Sache) erscheinen. Bestandteile sind insbesondere der Grund und Boden, aufstehende Gebäude und die Erzeugnisse eines Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen, also z. B. Wald und aufstehende Ernte.
1723 Zivilrechtlich wird zwischen wesentlichen und einfachen Bestandte...