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Schadensersatz | Nicht berücksichtigter Bewerber
Primärrechtsschutz hat Vorrang vor dem Sekundärrechtsschutz. Dieser Grundsatz gilt auch für Schadensersatzansprüche von Bewerbern, die sich um ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bewerben.
Das Gericht ist der Ansicht, dass ein Schadensersatzanspruch bereits daran scheitert, dass es der Bewerber in vorwerfbarer Weise unterlassen hat, die Nichtberücksichtigung seiner zwei Bewerbungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anzugreifen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BHB) soll nur derjenige Schadensersatz erhalten, der sich in S. 2913gehörigem und ihm zumutbarem Maß für seine eigenen Belange eingesetzt und damit den Schaden abzuwenden versucht hat (vgl. § 839 Abs. 3 BGB). Es soll nicht erlaubt sein, den Schaden entstehen oder größer werden zu lassen, um ihn schli...