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GmbH | Voraussetzungen einer faktischen Geschäftsführung
Ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, hängt vom Gesamterscheinungsbild seines Auftretens ab. Entscheidend ist, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen [i]Arens, NWB 15/2018 S. 1015hat.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Insolvenzverwalters gegen einen Angestellten der Insolvenzschuldnerin aus einer behaupteten faktischen Geschäftsführung des Angestellten. Von den Tätigkeiten des Angestellten beinhalteten ...