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NWB Nr. 40 vom Seite 2959

Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der KG: keine Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG 

Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften haben dem Transparenzregister Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten (vgl. § 19 Abs. 1 GwG) mitzuteilen. Diese Pflicht gilt als erfüllt, wenn sich die genannten Angaben bereits aus den in § 22 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen ergeben, die elektronisch u. a. aus dem Handelsregister (HR) abrufbar sind (§ 20 Abs. 2 GwG).

[i] U. a. WPK, Neu auf WPK.de, www.wpk.de Verschiedene Kammern (WPK, Steuerberaterkammer Berlin, Steuerberaterkammer München) weisen nun unter Hinweis auf ein aktuell geführtes Ordnungswidrigkeitsverfahren darauf hin, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsamts (vgl. § 56 Abs. 5 Satz 2 GwG) bei einer Kommanditgesellschaft die Mitteilungsfiktion durch die Eintragung im HR nicht eintritt, so dass eine ergänzende Mitteilungspflicht zum Transparenzregister besteht. Im Handelsregister werde nur eingetragen, bis zu welcher Haftsumme die einzelnen Kommanditisten haften. Es werde jedoch nicht dargestellt, in welcher Höhe eine Einlage geleistet wurde. Zudem sei aus dem HR die Einlage des Komplementärs nicht ersichtlich. Dementsprechend ergebe sich die prozentuale Beteiligung der einzelnen Gesellschafter nicht aus dem HR-Eintrag. Diese sei aber e...