Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 15 | Abgrenzung: Selbständige Rentenberater sind gewerblich und nicht freiberuflich tätig
Rentenberater sind nicht freiberuflich i. S. des § 18 EStG tätig, sondern erzielen gewerbliche Einkünfte, wie der BFH aktuell entschieden hat. Danach üben Rentenberater keinen dem Beruf des Rechtsanwaltes oder Steuerberaters ähnlichen Beruf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus. Die Ausbildung und die ausgeübte Tätigkeit seien nicht vergleichbar. Rentenberater erzielen zudem keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Selbständige Rentenberater sind nicht freiberuflich tätig. Sie erzielen gewerbliche Einkünfte. – Das hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.
In den Streitfällen waren Rentenberaterinnen zwar im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen. Sie verfügten aber nicht über eine Zulassung als Rechtsanwältin oder Steuerberaterin. Track 26 | Abgrenzung: Rentenberater ist nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig, Steuern mobil 12/2016 NWB QAAAF-86977
Nach den Urteilen des VIII. Senats des BFH ist die Tätigkeit der Rentenberaterinnen keinem der so genannten Katalogberufe ähnlich – insbesondere nicht dem des Rechtsanwalts oder des Steuerberaters. Die Ausbildung und die ausgeübte Tätigkeit seien nicht vergleichbar. Es reiche nicht aus, dass ...