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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 25 | Gewerbliche Tierhaltung: Kein Verlustausgleich bei Pferdehaltung ohne eigene Flächen

Das Ausgleichsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung besteht nach einem aktuellen Urteil des FG Münster auch dann, wenn bei der Aufzucht und der Ausbildung von Pferden die Tiere mangels eigener Flächen in Pferdepensionen untergebracht sind. Die Revision dient der Klärung der Frage, inwieweit § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG auf Betriebe anzuwenden ist, die zur Tierhaltung auf die Infrastruktur Dritter zurückgreifen und über keine eigenen Flächen verfügen.

Der Bundesfinanzhof muss sich demnächst mit dem Ausgleichs- und Abzugsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung befassen.

In § 15 Abs. 4 EStG ist geregelt: Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder noch erzielt.

Im NWB-Kommentar zum Einkommensteuergesetz habe ich nachgelesen, dass das Ausgleichs- und Abzugsverbot eingeführt wurde, um die traditionelle Tierz...