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NWB Nr. 48 vom Seite 4311 Fach 17 Seite 1541

Keine Drohverlustrückstellung durch Apotheker bei Standortvorteil

von Prof. Dr. Heinrich List, Präsident des BFH a. D., München

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I. Sachverhalt

Der Kläger, ein Apotheker, mietete am in einem der Apotheke gegenüberliegenden Gebäude Büro- und Wohnräume (Größe 200 qm) zum Mietpreis von monatlich 10 DM/qm = 2 000 DM an. Das Mietverhältnis kann erstmals zum gekündigt werden und verlängert sich bei Ausbleiben der Kündigung um jeweils drei Jahre. Im Mietvertrag war vereinbart, daß die Räume in erster Linie an einen Arzt vermietet werden sollten. Der Kläger behielt sich ein außerordentliches Kündigungsrecht vor, falls es zur Aufgabe der in den gemieteten Räumen betriebenen Arztpraxis komme.

Am vermietete der Kläger die angemieteten Räume an den Arzt Dr. K ”zum Zweck des Betriebs einer Arztpraxis” bis zum . Beim Ausbleiben einer Kündigung sollte sich die Miete um jeweils drei Jahre verlängern. Falls Dr. K die Mieträume nicht für eine Arztpraxis nutzen sollte, konnte der Kläger vorzeitig kündigen. Der Mietzins betrug monatlich 5 DM/qm = 1 000 DM.

Dr. K übte bisher seine Praxis in gemieteten Räumen in einer anderen Straße aus. Der Kläger verpflichtete sich, Dr. K den Mietzins von 1 000 DM für die bisherigen Praxisräume bis zum Beginn des Unte...