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Grunderwerbsteuer | Grundstückskaufvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
(1) Der Vertrag zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter, mit dem ein Anspruch des Gesellschafters auf Übereignung eines Grundstücks begründet wird, unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. (2) Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Wert der Gegenleistung und nicht nach dem Grundbesitzwert, wenn der Erwerb des Gesellschafters nicht zu Rechtsänderungen der Gesellschafterstellung führt (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6, § 8 Abs. 1 GrEStG).
Die Grunderwerbsteuer wird bei Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG nach den Grundbesitzwerten i. S. des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 157 Abs. 1 bis 3 BewG bemessen. „Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage“ i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG aber sind nur solche Grundstücksübergänge zwis...BStBl 2003 II S. 483