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Abgabenordnung | Steuerhaftung des Rechtsanwalts
Der Einwendungsausschluss nach § 166 AO kann laut auch zu Lasten eines vom Steuerpflichtigen beauftragten und für die Steuerschuld haftenden Rechtsanwalts wirken, wenn er mangels entgegenstehender Weisung in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Bevollmächtigter anzufechten.