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Körperschaftsteuer | Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Auch nach der ab 2006 geltenden Rechtslage können Leistungen aus dem Vermögen von in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaften, für die kein steuerliches Einlagekonto i. S. des § 27 KStG geführt wird, als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sein (Bestätigung des , NWB XAAAF-83719). (2) Zwar ist die Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft nach dem jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln (Bestätigung der Rechtsprechung; Senatsurteil v. - I R 117/08, NWB QAAAD-61762; , NWB EAAAF-83721); seine Verwendung und damit auch die (nachrangige) Rückgewähr von Einlagen unterliegt jedoch der gesetzlichen [i]Micker/L'habitant, NWB 52/2018 S. 3901Verwen...