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Die Einnahme-Überschuß-Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG
In den drei Gewinneinkunftsarten können nicht zur Buchführung verpflichtete Stpfl. ihren Gewinn als Überschuß der Betriebseinnahmen über die BA gem. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Diese Vorschrift vereinfacht und erleichtert die Gewinnermittlung, denn die Aufstellung von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen aufgrund einer doppelten Buchführung entfällt dadurch. Durch die Vorschrift sollte kein besonderer Gewinnbegriff geschaffen werden, es werden vielmehr nur die Betriebseinnahmen den BA gegenübergestellt.
I. Berechtigter Personenkreis
Da es sich um eine Gewinnermittlungsart handelt, scheiden alle Personen aus, die Überschußeinkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG) erzielen. Die Vorschrift ist nicht anwendbar für Stpfl., die zur Buchführung verpflichtet sind. Einzelheiten ergeben sich hierzu aus den §§ 140, 141 AO. Stpfl., die nicht buchführungspflichtig sind, aber freiwillig Bücher führen, scheiden ebenfalls aus (vgl. a. R 12 EStR).
Eine Verpflichtung, den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, besteht nicht. § 4 Abs. 3 EStG ist eine Kannvorschrift. Wollen Stpfl., die Gewinneinkünfte haben, und die die Möglichkeit der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG hätten, ihren Gewinn nicht nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, müssen sie entweder gem....