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Abschreibung eines Geschäftswerts
- (BStBl 1994 II S. 449) -
I. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine KG. Gegenstand ihres Unternehmens ist neben der Finanzierung und Betreuung von Bauvorhaben, der Vermittlung von Grundstücken sowie Miet-, Pacht- und Versicherungsverträgen, insbesondere die Verwaltung fremden Grundbesitzes.
Die beiden Gesellschafter hatten zum die Gesellschaftsanteile für 300 000 DM erworben. Da der Wert des übernommenen und in der Bilanz ausgewiesenen Vermögens erheblich geringer war, wurde ein von der Klägerin als solcher bezeichneter ”Betriebswert” von 242 670 DM ermittelt und in der Bilanz zum 1. 7. 1988 aktiviert. Die Klägerin nahm hiervon nach den Grundsätzen über die Abschreibung eines entgeltlich erworbenen Praxiswerts AfA vor, wobei sie von einer fünfjährigen Nutzungsdauer ausging. Das FA hingegen legt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG einen Abschreibungszeitraum von 15 Jahren zugrunde. Einspruch, Klage und Revision hatten keinen Erfolg.
II. Entscheidungsgründe
Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG betrage die ”betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer” des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs 15 Jahre. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor. Die Klägerin erziele Einkünfte aus Gewerbebetrie...