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NWB Nr. 37 vom Seite 3079 Fach 17 Seite 1349

Änderungen des HGB durch das Gesetz zur Änderung des DMBilG

von Oberregierungsrat Dieter Grützner, Münster

Mit dem o. a. Gesetz v. (a. a. O.) wurde das HGB an die sog. Mittelstandsrichtlinie (Richtlinie 90/604/EWG v. ) und die ECU-Anpassungsrichtlinie (Richtlinie 94/8/EG v. ) angepaßt sowie die Abtretung von Kundenforderungen zu Finanzierungszwecken erleichtert. Wegen der Änderungen des DMBilG vgl. NWB F. 17 S. 1341).

I. Abgrenzungsmerkmale der Größenklassen für Kapitalgesellschaften und Konzerne

Die Abgrenzungsmerkmale der kleinen gegenüber der mittleren und der mittleren gegenüber der großen KapGes sowie die für die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses maßgebenden Größenmerkmale wurden wie folgt festgesetzt und dürfen auf alle Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem beginnen.

1. Größenklassen


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                               Kleine KapGes         Mittlere KapGes
                             (§ 267 Abs. 1 HGB)     (§ 267 Abs. 2 HGB)
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Bilanzsumme
nicht mehr als                 5 310 000 DM            21 240 000 DM
statt bisher                   3 900 000 DM            15 500 000 DM
Umsatzerlöse
nicht mehr als                10 620 000 DM            42 480 0...