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Änderungen des D-Markbilanzgesetzes
Die bisherigen Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes (DMBilG) haben sich nicht in allen Einzelheiten als praxisgerecht erwiesen. Es konnten nicht alle Ziele innerhalb der ursprünglich vorgegebenen Fristen erreicht werden; einzelne Regelungen gaben zu Zweifeln Anlaß. Ferner hatte der Gesetzgeber für bestimmte Teilbereiche bisher noch keine Schlußregelungen getroffen. Mit Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen v. (BGBl I S. 1682) hat der Gesetzgeber versucht, diesen Unzulänglichkeiten zu begegnen. Im Anschluß daran ist die Neufassung des DMBilG v. 28. 7. 1994 (a. a. O.) bekanntgemacht worden. Bei der nachfolgenden Übersicht wird auf die Darstellung der Regelungen verzichtet, die nur für Außenhandelsunternehmen und Kreditinstitute bedeutsam sind; insbesondere handelt es sich um die Regelungen in §§ 43a bis 43e DMBilG, mit denen diesen Unternehmen Abführungsverpflichtungen für die Fälle auferlegt werden, in denen Zahlungen auf wertberichtigte Forderungen geleistet werden und Schulden nicht mehr zu erfüllen sind. Entsprechendes gilt für die Änderungen, denen nur eine redaktionelle Bedeutung zukommt.
I. Rückwirkung der Errichtung von Gesellschaften (§ 1 Abs. 5 DMBilG)
Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 DMBilG g...