BVerwG Urteil v. - 2 C 19/18

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 3 A 1760/16 Urteilvorgehend Az: 3 K 10/14 Urteil

Tatbestand

1Der Kläger ist Professor der Besoldungsgruppe W 2 im Dienst der beklagten Universität. Er hat sich mit Widerspruch, Klage und Berufung erfolglos dagegen gewandt, dass ihm nach der zum in Kraft getretenen Reform der Hochschullehrerbesoldung in Nordrhein-Westfalen die mit der Umstellung des Systems der Professorenbesoldung verbundene Grundgehaltserhöhung wegen der teilweisen Anrechnung seiner Leistungsbezüge nicht vollständig zugutekam.

2Das Oberverwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Feststellung verneint, dass ihm für den Zeitraum bis zum die Grundgehaltserhöhung zum ohne Anrechnung auf die Leistungsbezüge zusteht. Die gesetzliche Neuregelung verstoße weder gegen Art. 33 Abs. 5 GG noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Das Berufungsgericht hat außerdem für die Zeit ab dem einen Anspruch auf Auszahlung ungekürzter Leistungsbezüge verneint. An der zum Stichtag vorgenommenen Anrechnung ändere sich durch die Aufhebung des entsprechenden Gesetzes zum nichts, weil die Aufhebung des Gesetzes nur rechtsbereinigenden Charakter gehabt habe.

3Mit der bereits vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom und des Verwaltungsgerichts Köln vom sowie den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom aufzuheben und

1. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für den Zeitraum vom bis bei der Bemessung der Bezüge des Klägers die Grundgehaltserhöhung in Höhe von monatlich 675 € auf die dem Kläger zum zustehenden Leistungsbezüge anzurechnen,

2. die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum vom bis einschließlich fortlaufend Leistungsbezüge ohne Berücksichtigung der Anrechnung der Grundgehaltserhöhung zum in Höhe von monatlich 675 € - unter Anrechnung erfolgter Zahlungen - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab der jeweiligen Fälligkeit zu zahlen,

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für den Zeitraum vom fortlaufend bei der Bemessung der Bezüge des Klägers die Grundgehaltserhöhung in Höhe von monatlich 675 € auf die dem Kläger zum zustehenden Leistungsbezüge anzurechnen.

4Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Gründe

5Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt weder Bundesrecht noch revisibles Landesbeamtenrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG, § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Das Berufungsgericht hat zutreffend sowohl einen Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass ihm für den Zeitraum bis zum die Grundgehaltserhöhung zum ohne Anrechnung auf die Leistungsbezüge zusteht (1.), als auch einen Anspruch für die Zeit ab dem auf Auszahlung ungekürzter Leistungsbezüge oder auf entsprechende Feststellung (2.) verneint.

61. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass ihm für den Zeitraum bis zum das Grundgehalt ohne Anrechnung auf die Leistungsbezüge zusteht. Die Beklagte hat auf der Grundlage einfachen Rechts die Anrechnung vorgenommen (a), ohne dass höherrangiges Recht dem entgegensteht (b).

7a) Das Dienstrechtsanpassungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV. NRW. S. 234) enthält in seinem Artikel 4 das Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 - im Folgenden: ErhöhungsG NRW. Nach § 1 ErhöhungsG NRW wird das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 2 um 690 € und in der Besoldungsgruppe W 3 um 300 € erhöht. Allerdings werden diese Erhöhungsbeträge nach § 2 Satz 1 ErhöhungsG NRW auf Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge und auf besondere Leistungsbezüge angerechnet, soweit diese jeweils im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als monatlich laufender Bezug zustehen. Nach § 2 Satz 2 ErhöhungsG NRW ist diese Anrechnung in doppelter Weise begrenzt: Die Anrechnung erfolgt in Höhe von 45 % der monatlichen Leistungsbezüge bis maximal zur Höhe der Erhöhungsbeträge; das bedeutet, dass die Anrechnung etwas mehr als die Hälfte der Leistungsbezüge unberührt lässt und nicht über die Erhöhung des Grundgehalts hinausgeht. Nach § 4 ErhöhungsG NRW sind diese Regelungen rückwirkend zum in Kraft getreten.

8Dementsprechend wurde beim Kläger mit Wirkung ab der größte Teil der Grundgehaltserhöhung von 690 €, nämlich 675 €, auf seine Leistungsbezüge (in Höhe von 1 500 €) angerechnet.

9b) Höherrangiges Recht steht dieser Anrechnung nicht entgegen.

10aa) Der Senat hat mit Urteil vom - 2 C 30.16 - (BVerwGE 159, 375) - dort zur (thematisch gleichgelagerten) Rechtslage in Rheinland-Pfalz - entschieden, dass die im Zusammenhang mit der Umstellung der Professorenbesoldung vorgesehene Anrechnung des Grundgehalts auf Leistungsbezüge nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) verstößt. Zwar greift eine Anrechnungsregelung in durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte subjektive Rechtspositionen der Professoren ein. Dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt. Die Landesgesetzgeber waren infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung ( - BVerfGE 130, 263) gehalten, das System der Professorenbesoldung zu reformieren. Dass der in jenem Verfahren beklagte Landesgesetzgeber im Rahmen dieser Reform neben der Anhebung der Grundgehaltssätze auch eine Abschmelzung bestehender Leistungszulagen vorgesehen hat, deren Umfang jedoch auf maximal 90 € begrenzt war und damit höchstens gut ein Drittel des garantierten Besoldungszuwachses konsumierte, hat der Senat als nicht sachwidrig angesehen. Der Gesetzgeber befand sich nach dem erwähnten Urteil des Bundesverfassungsgerichts in einer Situation, die im Vertragsrecht als Wegfall der Geschäftsgrundlage bezeichnet würde und die folglich trotz bestehender Vereinbarung zu einer Anpassung der Verhältnisse berechtigt. Die Anrechnungsregelung verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt nicht darin, dass von der Anrechnungsregelung nur solche Leistungsbezüge erfasst werden, über deren Gewährung bis zu einem bestimmten Stichtag entschieden worden ist. Es handelt sich um eine zulässige Stichtagsregelung. Die Anrechnungsregelung verstößt schließlich auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Zwar ist von einer echten Rückwirkung auszugehen. Wenn aber - wie im Professorenbesoldungsrecht - die Verfassungswidrigkeit der bestehenden Rechtslage positiv durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde und dem Gesetzgeber die Behebung dieses Zustands obliegt, steht Vertrauensschutz einer echten Rückwirkung nicht entgegen.

11Hieran ist festzuhalten.

12bb) Im Hinblick auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen und das Beteiligtenvorbringen sind folgende Ergänzungen veranlasst:

13(1) Zwar stehen in Nordrhein-Westfalen höhere Beträge - sowohl hinsichtlich der Leistungsbezüge als auch hinsichtlich der Grundgehaltserhöhung - im Raum als seinerzeit in dem vom Senat im Verfahren BVerwG 2 C 30.16 entschiedenen Streitfall aus Rheinland-Pfalz. Außerdem konnte nach rheinland-pfälzischem Recht die Anrechnungsregelung nur ein teilweises, nicht aber ein vollständiges "Leerlaufen" der mit der Systemumstellung verbundenen Grundgehaltserhöhung zur Folge haben. Daraus ergibt sich jedoch keine abweichende rechtliche Beurteilung.

14Ob bei Beibehaltung der Zweispurigkeit des Professorenbesoldungsrechts eine vollständige Abschmelzung von zuvor vereinbarten Leistungsbezügen dergestalt zulässig wäre, dass von den Leistungsbezügen nichts mehr übrig bleibt, der betreffende Professor sich also mit dem (erhöhten) Grundgehalt begnügen muss, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn die Anrechnung der Erhöhung des Grundgehalts auf die Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge erfolgte - wie dargelegt - nur in Höhe von 45 % der monatlichen Leistungsbezüge bis maximal zum Betrag der Erhöhung des Grundgehalts (§ 2 Satz 1 ErhöhungsG NRW).

15Jedenfalls eine teilweise Abschmelzung von Leistungsbezügen ist vom weiten gesetzgeberischen Spielraum im Besoldungsrecht gedeckt und deshalb im Rahmen von Art. 33 Abs. 5 GG gerechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn die Erhöhung des Grundgehalts sich infolge einer solchen Abschmelzung als nicht die Gesamtbesoldung steigernd auswirkt, also für die Höhe der Gesamtalimentation folgenlos bleibt. Und es gilt unabhängig von der absoluten Höhe der durch Anrechnung der Grundgehaltserhöhung bewirkten teilweisen Abschmelzung der Leistungsbezüge.

16Bezieher hoher (d.h. die Erhöhung des Grundgehalts übersteigender) Leistungsbezüge müssen strukturell nicht besser gestellt sein als die Bezieher niedriger (d.h. die Erhöhung des Grundgehalts nicht übersteigender) Leistungsbezüge. Sie wären aber besser gestellt, wenn man annähme, dass bei der Systemumstellung in der W-Besoldung nicht nur die Leistungszulagen teilweise weiter zur Auszahlung gelangen müssten, sondern auch die Erhöhung des Grundgehalts nicht vollständig aufgezehrt werden dürfte.

17Letztlich hat die durch das Professorenbesoldungsurteil des Bundesverfassungsgerichts veranlasste Umstellung im Besoldungssystem für die Professoren nur eine Umschichtung gebracht: Das feste Grundgehalt muss alimentationssichernd sein, variable Gehaltsbestandteile dürfen nur additiv hinzutreten. Mit der damit verbundenen strukturellen Erhöhung der Grundgehälter ist die Geschäftsgrundlage für die ungeschmälerte Zahlung der Leistungszulagen entfallen. Die strukturelle Veränderung des Besoldungsgefüges zugunsten der Grundgehälter konnte nicht ohne Auswirkung auf die Höhe der Leistungszulagen bleiben. Das gilt nicht nur für "Neufälle", also für Berufungs- oder Bleibeverhandlungen nach dem Inkrafttreten der Besoldungsstrukturänderung. Es gilt ebenso für zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Leistungsbezüge.

18Dieser Gedanke liegt bereits dem Senatsurteil vom zugrunde. Dass der Senat seinerseits bei der Schrankenprüfung sowohl bezüglich Art. 33 Abs. 5 GG als auch - hilfsweise - bezüglich Art. 14 GG darauf abgestellt hat, dass die Grundgehaltserhöhung sich nur teilweise nicht auswirkte, war lediglich dem Umstand geschuldet, dass der damalige Streitfall angesichts der dort maßgeblichen rheinland-pfälzischen Anrechnungsregelung nicht zu einer weitergehenden Aussage nötigte.

19(2) Auch das Leistungsprinzip, Art. 33 Abs. 2 GG, gebietet nichts anderes. Zwar müssen Neugestaltungen des Besoldungsrechts auch das Leistungsprinzip wahren ( u.a. - BVerfGE 61, 43 <57>, - BVerfGE 64, 367 <385>, jeweils m.w.N.). Die Anrechnungsregelung in § 2 ErhöhungsG NRW berührt das Leistungsprinzip jedoch nicht. Das Leistungsprinzip gebietet zwar die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt hat. Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird ( u.a. - BVerfGE 145, 304 Rn. 66; s.a. - BVerfGE 130, 263 <296>). Leistungsbezüge von Hochschullehrern betreffen jedoch nicht ihr Statusamt. Denn zu den Kennzeichen des Statusamts zählen lediglich die Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn und Laufbahngruppe, die Amtsbezeichnung und die Besoldungsgruppe ( - BVerfGE 130, 52 <69>) bzw. "das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe" ( 2 C 26.05 - BVerwGE 126, 182 Rn. 10), nicht aber Leistungsbezüge von Professoren.

20(3) Eine am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt nicht darin, dass die Anrechnungsregelung des § 2 Satz 1 i.V.m. § 4 ErhöhungsG NRW nur solche Leistungsbezüge erfasst, die im Zeitpunkt des rückwirkenden Inkrafttretens am dieses im Mai 2013 verkündeten Gesetzes bestanden, nicht aber diejenigen Leistungsbezüge, die zwischen Inkrafttreten und Verkündung des Erhöhungsgesetzes begründet worden sind. Die Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts, dass es sich hierbei um eine zulässige Stichtagsregelung handelt, die wie jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt und die deswegen sachlich gerechtfertigt ist, weil die Gesetz gewordenen Erhöhungsbeträge des Grundgehalts bereits im Gesetzentwurf der Landesregierung von Dezember 2012 enthalten waren, ist nicht zu beanstanden (vgl. 2 C 30.16 - BVerwGE 159, 375 Rn. 32).

21(4) Die prozeduralen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gelten nur für "alimentative", nicht aber für "additive" Besoldungselemente und damit nicht für Leistungsbezüge oder Leistungsbezüge betreffende Anrechnungsregelungen.

22Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründet das Alimentationsprinzip prozedurale Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung ( - BVerfGE 130, 263 <301>; Beschluss vom - 2 BvL 2/17 - ZBR 2019, 89 <92>). Diese Anforderungen gelten nicht nur für die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber, sondern umso mehr bei der Umgestaltung der Besoldungsstruktur, da eine solche in viel stärkerem Maße als eine Besoldungsfortschreibung mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig ist. Die prozeduralen Anforderungen sind im Übrigen insbesondere auch dann zu beachten, wenn die Neuregelung nicht dem Zweck der Kostenreduzierung dient ( - ZBR 2019, 89 <92, 94>).

23Die prozeduralen Anforderungen erstrecken sich jedoch nicht auf Bezügebestandteile, die lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter aufweisen ( - BVerfGE 130, 263 <310>). Dies entspricht dem Sinn und Zweck der prozeduralen Anforderungen, der sie - als Beschränkung gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit - einerseits rechtfertigt, diese Rechtfertigung andererseits aber auch begrenzt. Der Sinn und Zweck der prozeduralen Anforderungen besteht in der Wahrung der Amtsangemessenheit der Alimentation. Sie sollen sichern, dass die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird. Dieser Sicherung bedarf es, weil das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert ( - BVerfGE 130, 263 <301> und Beschluss vom - 2 BvL 2/17 - ZBR 2019, 89 <92>). Das Fehlen für den Gesetzgeber geltender quantifizierbarer Vorgaben zur Besoldungshöhe gefährdet das Recht auf eine angemessene Alimentation aber nicht, soweit der Gesetzgeber nur Bezüge regelt, die für die Amtsangemessenheit der Alimentation bedeutungslos sind.

24Leistungsbezüge haben lediglich additiven Charakter, wenn sie nicht für jeden Amtsträger zugänglich oder nicht hinreichend verstetigt sind. Dies ist der Fall, wenn auf ihre Gewährung kein Rechtsanspruch besteht, sondern über ihr "Ob" und "Wie" nach Ermessen entschieden wird ( - BVerfGE 130, 263 <308>). Auch sonstige Modalitäten der Vergabe der Leistungsbezüge können deren bloß additiven Charakter belegen, so etwa, dass die Leistungsbezüge nicht nur unbefristet, sondern auch befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden können und sich in Anknüpfung daran auch in ihrer Ruhegehaltfähigkeit unterscheiden ( - BVerfGE 130, 263 <310>).

25Die nach § 2 ErhöhungsG NRW konsumierten Leistungsbezüge haben einen lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter. Die Umstellung des Systems zur Professorenbesoldung nach dem - (BVerfGE 130, 263) mit der deutlichen Erhöhung der Grundbesoldung als der festen, unabhängig von Vereinbarungen bestehenden Besoldung diente auch in Nordrhein-Westfalen gerade dazu, der Alimentationsverpflichtung unabhängig von Leistungsbezügen in vollem Umfang gerecht zu werden.

26Im Übrigen hatten die nach dem früheren System der W-Besoldung in Nordrhein-Westfalen gewährten und von § 2 ErhöhungsG NRW erfassten Leistungsbezüge auch nach den genannten Kriterien des Bundesverfassungsgerichts lediglich additiven Charakter. Sie waren weder jedem Amtsträger zugänglich noch hinreichend verstetigt: In Nordrhein-Westfalen galt am noch das Bundesbesoldungsgesetz in der am geltenden Fassung (BBesG a.F.) vom (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2039) und deshalb insbesondere die Regelung der Leistungsbezüge in § 33 BBesG a.F. und des Vergaberahmens in § 34 BBesG a.F. Zusätzlich galten die Grundsätze für die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 12 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) in der Fassung der Änderung vom (GV. NRW. S. 746), die Regelung des Besoldungsdurchschnitts in § 13 LBesG in der Fassung der Änderung vom (GV. NRW. S. 710), die Verordnungsermächtigung in § 15 LBesG in der Fassung der Änderung vom (GV. NRW. S. 137) sowie die Hochschulleistungsbezügeverordnung (HLeistBVO) vom (GV. NRW. S. 790), seinerzeit zuletzt geändert am (GV. NRW. S. 599), im Folgenden jeweils bezeichnet mit "a.F." (d.h. am geltende Fassung).

27Hiernach war über das "Ob" von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen (vgl. §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F. i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 HLeistBVO a.F.) sowie von besonderen Leistungsbezügen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. i.V.m. § 12 Abs. 2 LBesG a.F. und § 4 HLeistBVO a.F.) nach Ermessen zu entscheiden (zu entsprechenden Vorstellungen des Bundesgesetzgebers bei Schaffung von § 33 BBesG a.F. vgl. - BVerfGE 130, 263 <309>). Der Höhe nach hingen die gemäß § 2 Satz 1 ErhöhungsG NRW konsumierten Leistungsbezüge von den jeweiligen Vereinbarungen zwischen den Hochschulen und den Hochschullehrern ab, für die landesrechtlich lediglich ein Rahmen vorgegeben war (vgl. § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 4 sowie Abs. 5 Sätze 3 und 4 LBesG a.F.; §§ 1, 3, 5, 6 Abs. 3 und 5 HLeistBVO a.F.). Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge konnten befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F.; § 12 Abs. 1 Satz 2 LBesG a.F., § 12 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 LBesG a.F.; § 4 Satz 4 HLeistBVO a.F.).

282. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung wieder erhöhter Leistungsbezüge für die Zeit ab dem (a) und auch keinen Anspruch auf entsprechende Feststellung (b).

29a) Das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV. NRW. S. 310) bestimmt in seinem Artikel 25, dass das Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 vom (GV. NRW. S. 234) aufgehoben wird. Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts, dass sich die vormalige - im Erhöhungsgesetz NRW geregelte - Erhöhung und Anrechnung in einem einmaligen Akt erschöpft habe und deshalb die Aufhebung des Erhöhungsgesetzes NRW eine Rechtsbereinigung sei, ist nicht zu beanstanden und entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. zu Letzterem den Gesetzentwurf der Landesregierung LT-Drs. 16/10380 S. 3, 444).

30Die Erhöhung des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 hat Eingang in die Besoldungstabellen des Landesbesoldungsgesetzes gefunden, sodass die Aufhebung der Erhöhungsregelung in § 1 ErhöhungsG NRW zweifelsfrei eine Rechtsbereinigung ist. Im Ergebnis gilt dies auch für die Aufhebung der Anrechnungsregelung in § 2 ErhöhungsG NRW. Maßgeblich dafür ist, dass durch die Anrechnungsregelung nicht die Grundgehälter, sondern die Leistungsbezüge abgeschmolzen wurden. Die Leistungsbezüge wurden mit Inkrafttreten der die Erhöhung der Grundgehaltssätze beinhaltenden Neuregelung in der gesetzlich geregelten Weise angerechnet, d.h. gekappt; das Grundgehalt hingegen wurde und wird allen Professoren - einerlei, ob sie Leistungsbezüge haben und wenn ja in welcher Höhe - uneingeschränkt gezahlt. Der Anrechnungsbetrag stand fest und änderte sich auch durch nachfolgende Anpassungen des Niveaus der Grundgehälter nicht. Soweit die Anrechnung reichte, gerieten die Leistungsbezüge endgültig - auch für den künftigen Bezug - in Wegfall. Eines Vorbehalts hinsichtlich nachfolgender Änderungen der Grundgehaltssätze bedurfte es nicht, zumal nicht von Besoldungssenkungen auszugehen war und ist. Letztlich wurde kraft Gesetzes die zu einem bestimmten Zeitpunkt wirksam gewordene Grundgehaltserhöhung in einem einmaligen Akt auf die in den Berufungs- und Bleibeverhandlungen vereinbarten und durch Verwaltungsakt festgesetzten Leistungsbezüge endgültig angerechnet, d.h. dauerhaft gekappt.

31b) Handelt es sich - wie ausgeführt - um eine Rechtsbereinigung, ist nicht nur ein Leistungsanspruch auf Zahlung der Leistungsbezüge ohne Anrechnung der Grundgehaltserhöhung, sondern auch der hilfsweise geltend gemachte entsprechende Feststellungsanspruch nicht gegeben.

323. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:060619U2C19.18.0

Fundstelle(n):
AAAAH-30011