Für auf Geltendmachung zivilrechtlicher Anfechtungsansprüche an das Finanzamt gerichtetes, ausschließlich auf Vorschriften
von Informationsfreiheitsgesetzen gestütztes Auskunftsersuchen eines Insolvenzverwalters ist auch nach Inkrafttreten des §
32i Abs. 2 AO nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet
Leitsatz
1. Beantragt ein Insolvenzverwalter vom Finanzamt Auskunft unter anderem über den Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen gegen
den Insolvenzschuldner sowie über alle Zahlungen und Anträge auf Zahlungsaufschub des Insolvenzschuldners, um zivilrechtliche
Anfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. der Insolvenzordnung geltend machen zu können, und stützt er den Auskunftsanspruch ausschließlich
auf § 1 Informationsfreiheitsgesetz-Mecklenburg-Vorpommern IFG M-V, so ist gegen die Ablehnung des Auskunftsantrags des Insolvenzverwalters
nicht nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO in Verbindung mit § 32i Abs. 2 AO der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg nach
§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet.
2. § 32i Abs. 2 AO ist mit Blick auf von einem Insolvenzverwalter erhobene informationsfreiheitsrechtliche Ansprüche kein
den Finanzrechtsweg eröffnendes Bundesgesetz im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO. Vielmehr erfasst § 32i Abs. 2 AO regelmäßig
Klagen der Steuerpflichtigen in dem jeweiligen Besteuerungsverfahren nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO gegen Finanzbehörden und Auftragsverarbeiter.
Der Insolvenzverwalter ist weder eine betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, noch verfolgt er datenschutzrechtliche
Betroffenenrechte aus Art. 12 ff. DSGVO (Anschluss an OVG NRW, Beschluss v. , 5 E 376/19, sowie ).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 12 Nr. 41 DStRE 2019 S. 1281 Nr. 20 EFG 2019 S. 1639 Nr. 20 ZIP 2019 S. 2493 Nr. 51 SAAAH-29880
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